Deutscher Verein empfiehlt höhere steuerfreie Aufwandspauschale für ehrenamtliche gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer
Das Präsidium des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge hat am 10.03.2010 nach Beratungen im Fachausschuss “Rehabilitation und Teilhabe” die in der Arbeitsgruppe “Örtliche Betreuungsbehörden” erarbeitete “Empfehlung des Deutschen Vereins zur Stärkung des Ehrenamtes in der rechtlichen Betreuung” verabschiedet.
Ziel ist es, auch für ehrenamtlich geführte gerichtlich bestellte Betreuungen die steuerfreie Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) von derzeit 2.100,− € festzulegen.
Begründet wird die Empfehlung damit, dass mit der aktuellen Regelung die Absicht des zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes von 2005, den Vorrang der Ehrenamtlichkeit im Betreuungswesen zu fördern und dadurch die Justizhaushalte der Länder zu entlasten, nicht erreicht worden sei. Die Stärkung des Ehrenamtes in der rechtlichen Betreuung sei nun eine “wichtige Maßnahme, um den Anstieg der rechtlichen Betreuungen durch beruflich tätige Betreuer/innen und die damit verbundenen Kostenanstiege auf das erforderliche Maß zu begrenzen.”
“In Hinblick auf die demographische Entwicklung” heißt es zusätzlich im Anschreiben des Deutschen Vereins zu seiner Empfehlung, “die mit einer Zunahme von hochaltrigen und dementiell erkrankten Menschen einhergeht, als auch aufgrund steigender Zahlen junger Menschen mit psychischen Erkrankungen sollte alles dafür getan werden, Nachteile bei der Übernahme einer rechtlichen Betreuung durch Ehrenamtliche auszuräumen. Daher ist eine steuerliche Gleichstellung der Aufwandspauschalen für ehrenamtlich tätige Betreuer/innen, wie sie im Übungsleiterfreibetrag gesetzlich geregelt ist, ein überfälliges Signal. Die Erweiterung der Übungsleiterpauschale auf ehrenamtlich tätige Betreuer/innen soll dazu beitragen, das Ehrenamt in der rechtlichen Betreuung attraktiver zu machen (…).”
Weiter hält der Deutsche Verein in seiner Empfehlung fest:
“Das geltende Recht behandelt ehrenamtlich tätige Betreuer/innen (…) schlechter als andere ehrenamtlich Tätige. Warum das von § 3 Nr. 26 EStG privilegierte Engagement einen höheren Freibetrag rechtfertigt, als die von ehrenamtlich tätigen Betreuer/innen übernommene Rechtsfürsorge für alte, kranke und behinderte Menschen, ist nicht nachvollziehbar.”
Der Bundesrat hat sich bereits 2007 für eine Regelung wie jetzt empfohlen ausgesprochen. Auch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Beobachtung der Kostenentwicklung im Betreuungsrecht forderte im Mai 2009 in ihren ⇒ Handlungsempfehlungen zur Optimierung des Betreuungsrechts, die ehrenamtlich geführte Betreuung zu stärken:
“Der Zunahme der beruflichen Betreuung muß durch den Ausbau von Strukturen entgegengewirkt werden, die der Gewinnung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer dienen.”
Der umfassend begründete Text der Empfehlung des Deutschen Vereins findet sich ⇒ hier.
Weitere Informationen zur ehrenamtlichen Betreuung in Berlin → Wissensspeicher: Interessengemeinschaft Berliner Betreuungsvereine.
-jor. | aktualisiert: 02.04.2010
Stichworte: Ehrenamtliche Betreuung, Monetarisierung, Steuerfreie Aufwandspauschale, Übungsleiterpausche