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Deutscher Verein empfiehlt höhere steuerfreie Aufwandspauschale für ehrenamtliche gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer

Das Prä­si­di­um des Deut­schen Ver­eins für öffent­li­che und pri­va­te Für­sor­ge hat am 10.03.2010 nach Bera­tun­gen im Fach­aus­schuss “Reha­bi­li­ta­ti­on und Teil­ha­be” die in der Arbeits­grup­pe “Ört­li­che Betreu­ungs­be­hör­den” erar­bei­te­te “Emp­feh­lung des Deut­schen Ver­eins zur Stär­kung des Ehren­am­tes in der recht­li­chen Betreu­ung” ver­ab­schie­det.

Ziel ist es, auch für ehren­amt­lich geführ­te gericht­lich bestell­te Betreu­un­gen die steu­er­freie Auf­wands­pau­scha­le nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungs­lei­ter­frei­be­trag) von der­zeit 2.100,− € festzulegen.

Begrün­det wird die Emp­feh­lung damit, dass mit der aktu­el­len Rege­lung die Absicht des zwei­ten Betreu­ungs­rechts­än­de­rungs­ge­set­zes von 2005, den Vor­rang der Ehren­amt­lich­keit im Betreu­ungs­we­sen zu för­dern und dadurch die Jus­tiz­haus­hal­te der Län­der zu ent­las­ten, nicht erreicht wor­den sei. Die Stär­kung des Ehren­am­tes in der recht­li­chen Betreu­ung sei nun eine “wich­ti­ge Maß­nah­me, um den Anstieg der recht­li­chen Betreu­un­gen durch beruf­lich täti­ge Betreuer/innen und die damit ver­bun­de­nen Kos­ten­an­stie­ge auf das erfor­der­li­che Maß zu begrenzen.”

In Hin­blick auf die demo­gra­phi­sche Ent­wick­lung” heißt es zusätz­lich im Anschrei­ben des Deut­schen Ver­eins zu sei­ner Emp­feh­lung, “die mit einer Zunah­me von hoch­alt­ri­gen und demen­ti­ell erkrank­ten Men­schen ein­her­geht, als auch auf­grund stei­gen­der Zah­len jun­ger Men­schen mit psy­chi­schen Erkran­kun­gen soll­te alles dafür getan wer­den, Nach­tei­le bei der Über­nah­me einer recht­li­chen Betreu­ung durch Ehren­amt­li­che aus­zu­räu­men. Daher ist eine steu­er­li­che Gleich­stel­lung der Auf­wands­pau­scha­len für ehren­amt­lich täti­ge Betreuer/innen, wie sie im Übungs­lei­ter­frei­be­trag gesetz­lich gere­gelt ist, ein über­fäl­li­ges Signal. Die Erwei­te­rung der Übungs­lei­ter­pau­scha­le auf ehren­amt­lich täti­ge Betreuer/innen soll dazu bei­tra­gen, das Ehren­amt in der recht­li­chen Betreu­ung attrak­ti­ver zu machen (…).” 

Wei­ter hält der Deut­sche Ver­ein in sei­ner Emp­feh­lung fest:

Das gel­ten­de Recht behan­delt ehren­amt­lich täti­ge Betreuer/innen (…) schlech­ter als ande­re ehren­amt­lich Täti­ge. War­um das von § 3 Nr. 26 EStG pri­vi­le­gier­te Enga­ge­ment einen höhe­ren Frei­be­trag recht­fer­tigt, als die von ehren­amt­lich täti­gen Betreuer/innen über­nom­me­ne Rechts­für­sor­ge für alte, kran­ke und behin­der­te Men­schen, ist nicht nachvollziehbar.”

Der Bun­des­rat hat sich bereits 2007 für eine Rege­lung wie jetzt emp­foh­len aus­ge­spro­chen. Auch die Bund-Län­der-Arbeits­grup­pe zur Beob­ach­tung der Kos­ten­ent­wick­lung im Betreu­ungs­recht for­der­te im Mai 2009 in ihren Hand­lungs­emp­feh­lun­gen zur Opti­mie­rung des Betreu­ungs­rechts, die ehren­amt­lich geführ­te Betreu­ung zu stärken: 

Der Zunah­me der beruf­li­chen Betreu­ung muß durch den Aus­bau von Struk­tu­ren ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den, die der Gewin­nung und Unter­stüt­zung ehren­amt­li­cher Betreu­er dienen.”

Der umfas­send begrün­de­te Text der Emp­feh­lung des Deut­schen Ver­eins fin­det sich hier.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur ehren­amt­li­chen Betreu­ung in Ber­lin Wis­sens­spei­cher: Inter­es­sen­ge­mein­schaft Ber­li­ner Betreu­ungs­ver­ei­ne.


-jor. | aktua­li­siert: 02.04.2010

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